Ist die Registrierkassenpflicht verfassungswidrig?
Ist die Registrierkassenpflicht verfassungswidrig?
Der Bundesgerichtshof entschied: Die Registerkassenpflicht ist frühestens ab dem 1. Mai gültig. Sinn macht sie insbesondere zur Vermeidung von Steuerhinterziehung.
Verfassungswidrig ist die Registrierkassenpflicht nicht – in Kraft treten kann sie jedoch frühestens ab dem 1. Mai 2016, so der Verfassungsgerichtshof, kurz VfGH. Mit dieser Entscheidung werden die Anträge mehrerer Unternehmer abgewiesen. Diese beantragten, dass die entsprechenden Regelungen aufgrund von Verfassungswidrigkeit aufgehoben werden.
Der Verfassungsgerichtshof ist jedoch der Ansicht, dass die Registerkassenpflicht eine gute Option ist, um „Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren“. Langfristig gesehen soll dies der Steuerhinterziehung vorbeugen und Umsatzverkürzungen entgegenwirken, so Gerhart Holzinger, VfGH-Präsident, der sich am Dienstag in Wien während einer Pressekonferenz äußerte. Der Verfassungsgerichtshof sei demnach der Ansicht, dass dies im öffentlichen Interesse liegt und somit diese Regelung relevant ist und bleibt. Das gelte auch im Hinblick auf Kleinunternehmen.
Auch wenn der Gesetzgeber es anders vorgesehen hat, tritt die Registerkassenpflicht frühestens am dem 1. Mai 2016 in Kraft. Um das Überschreiten der Umsatzgrenze zu ermitteln seien nicht die Umsätze des Vorjahres, sondern der ersten vier Monate diesen Jahres maßgeblich. Grund hierfür ist das Versäumnis des Gesetzgebers, hier eine rückwirkende Regelung zu treffen. Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, so Holzinger, dass die Regelung mit dem 1. Januar 2016 in Kraft tritt. Damit ist der Januar 2016 der erste Voranmeldezeitraum. Die Regelungen sehen demnach vor, dass Unternehmen, die in diesem Voranmeldezeitraum die 15.000 Euro-Grenze überschreiten, der Registerkassenpflicht unterliegt.
Teilerfolge aus der Sicht der Kläger
Im Auftrag einer Schmuckdesignerin, die dieser Tätigkeit nebenberuflich nachgeht, brachte die Anwältin Veronika Cortolezis, die Angelegenheit zu Fall. Zu ihren Klienten zählt außerdem ein Taxiunternehmen sowie eine Tischlerei. Cortolezis sieht das Ergebnis als Teilerfolg für ihre Klienten und andere kleine und mittelständische Unternehmen.
Die Unternehmer haben nunmehr entscheidenden Handlungsspielraum, so Cortolezis, da die Verfassungsrichter entschieden, dass die Umsätze aus 2015 nicht maßgeblich für die Entscheidung dafür, ob eine Registerkasse angeschafft werden muss, sind. Die Umsätze aus dem Vorjahr werden dazu nicht herangezogen, wovon Unternehmen häufig profitieren. Dies stellt einen Teilerfolg dar, da nun in Ruhe das Zahlungssystem umgestellt werden kann.
Mehrwertnummer für Registrierkassenberatung
Wirtschaftsminister und Vizekanzler Reinholt Mitterlehner, ÖVP, sieht hier vor allem eine Rechtssicherheit durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sowie die Entemotionalisierung der gesamten Situation.
Die Entscheidung des Höchstgerichtes sei selbstverständlich zu akzeptieren, so Rene Tritscher, Geschäftsführer der Bundespartei Handel der Wirtschaftskammer Österreich, kurz WKÖ. Dennoch hält er die Entscheidung für bedauerlich. Dieser sieht vor allem in den Lieferengpässen ein Problem, durch diese die Ausstattung der Unternehmen zu einem zeitlichen Problem würde.
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