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Schutz vor Abzocke im Internet
Ab 13. Juni 2014 tritt in Österreich eine neue Verbraucher-Richtlinie in Kraft. Diese regelt unter anderem die Rückgabefristen zugunsten der Verbraucher. Dafür tragen diese jedoch künftig die Kosten, die für Rücksendungen anfallen. Gültig ist diese Richtlinie europaweit sowohl im Fernabsatz, also beispielsweise beim Versand- und Onlinehandel oder beim Teleshopping, als auch bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden. Der stationäre Handel ist vor allem von den Neuerungen in der Allgemeinen Informationspflicht betroffen.
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Österreich verpasst Frist
Die neuen Richtlinien mussten bis zum 13. Dezember 2013 von den Mitgliedsstaaten in internationales Recht umgesetzt werden – Österreich verspätete sich dabei. Ein Gesetzesentwurf wurde vor kurzem zur Begutachtung geschickt.
Ein positiver Aspekt für den Verbraucher: Die bisherige Rücktrittsfrist verlängert sich von bisher sieben Werktagen auf 14 Kalendertage. Im Dienstleistungsbereich beginnt diese Frist mit Vertragsabschluss, ansonsten mit Erhalt der Ware. Unternehmen sind in der Aufklärungspflicht bezüglich des Widerrufsrechts. Erfolgt keine oder eine unzureichende Aufklärung, steht es dem Kunden frei, innerhalb von 12 Monaten und 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten – bisher gab es für diese Frist keine Grenze. Ein Muster-Widerrufsformular muss von den Händlern zur Verfügung gestellt werden.
Im Voraus bezahlte Beträge dürfen von Unternehmen allerdings zurückgehalten werden, bis die Ware wieder bei ihnen eingetroffen ist oder der Verbraucher einen Nachweis über die Rücksendung erbringt. Sollte der Betrag daraufhin nicht an den Kunden zurückgezahlt werden, muss dieser gegen das Unternehmen klagen. Dem Verbraucher wird durch diese Neuerung eine Prozessinitiative aufgebürdet. Verbraucher scheuen jedoch oft vor Rechtsdurchsetzungen auf gerichtlicher Ebene zurück, wodurch diese Regelung zu einem Problem werden könnte.
Voreingestellte Zusatzleistungen sind künftig unzulässig
Details wie Lieferkosten, Preis, Mindestlaufzeit oder wesentliche Merkmale der Dienstleistung oder Ware müssen künftig unmittelbar vor der Bestellung unmissverständlich angezeigt werden. Außerdem muss die Bestellung vom Verbraucher ausdrücklich bestätigt werden. Dazu müssen Schalflächen, auf die der Nutzer zur Bestätigung klickt, mit „Zahlungspflichtig bestellen“, „Kaufen“ oder „Kostenpflichtig bestellen“ gekennzeichnet werden. Nicht erlaubt sind dagegen Buttons mit der Kennzeichnung „Weiter“ oder „Bestellen“. Für jegliche Extrazahlungen muss außerdem eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden eingeholt werden. Eine Vormarkierung von Zusatzleistungen wie etwa einer Reiseversicherung ist nicht erlaubt.
Während in Deutschland künftig auch Pauschalreisen und Finanzdienstleistungen Regeln unterliegen, die nicht in die EU-Richtlinie inbegriffen sind, sind diese in Österreich laut dem Begutachtungsentwurf ausgenommen. Anbieter, die ihre Leistungen deutschen Kunden anbieten, sollten sich allerdings an dem in Deutschland geltenden Recht orientieren. Die Button-Lösung gilt in Österreich auch für Gesundheits- und Sozialdienstleistungen. Hier tritt die Regelung allerdings erst ab 1. Juli 2015 in Kraft.
Versender trägt künftig Transportrisiken
Künftig ist die Übernahme von Retourkosten Kulanz, prinzipiell werden sie vom Käufer getragen. Unternehmen müssen auf diesen Umstand in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweisen. Wird dieser Hinweispflicht nicht nachgekommen, muss der Kunde die anfallenden Kosten nicht tragen. Ob Retouren bei Versand- und Onlinehändlern wie Zalando oder Amazon in Zukunft tatsächlich nicht mehr kostenfrei sind, bleibt mit Spannung abzuwarten.
Werden Artikel in Zukunft über die Überprüfung der Ware hinaus benutzt, müssen Kunden in Zukunft kein Benutzungsentgelt mehr bezahlen. Unternehmen können stattdessen verlangen, dass der Wertverlust des Artikels ersetzt wird. Die Berechnungsgrundlage wird hier allerdings schwierig und erst noch vom Bundesgerichtshof geklärt werden müssen. Eine weitere neue Regelung betrifft das Transportrisiko, das nun das Unternehmen trägt. Das Risiko geht künftig erst mit der Warenübergabe an den Kunden über.
Ab dem 13. Juni 2014 sind Mehrwertnummern für Kundenhotlines nicht mehr zulässig. Demnach muss der Kunde künftig lediglich für die Telefonverbindung bezahlen und zusätzliche Entgelte für Auskünfte oder Informationen dürfen nicht mehr berechnet werden. Auch Entgelte für Kreditkartenzahlungen oder Zahlscheine sind künftig nicht mehr erlaubt.
Online-Shop sollten deshalb auf die kostenlosen 0800 Mehrwertnummern setzen. Diese sind überaus kundefreundlich und sehr beliebt. Wechseln Sie jetzt auf eine 0800 Rufnummer.
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